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DVGW - Arbeitsblatt G 607 / DIN EN 1949 |
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Technische Regeln “Flüssiggasanlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen
Straßenfahrzeugen” |
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Flüssigasanlagen in Wohnwagen und Reisemobilen sind alle 2 Jahre von einem zugelassenen Sachkundigen zu überprüfen,
da sonst die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt. Der Halter / Eigentümer des Fahrzeuges ist zur Einhaltung der Prüftermine verpflichtet. Dies gilt ebenfalls für Fahrzeuge, die nicht zum öffentlichen Verkehr
zugelassen sind (z.B. auf Campingplätzen etc.). |
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DVGW - Arbeitsblatt G 608 |
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Technische Regeln “Flüssiggasanlagen in Wassersport-Fahrzeugen” |
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Wassersport-Fahrzeuge mit einer Flüssiggasanlage an Bord müssen ebenfalls alle 2 Jahre von einem sachkundigen
Fachmann überprüft und abgenommen werden. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und Prüftermine ist der Eigentümer. |
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§§ 33 und 38 UVV / BGV D 34 (bisherige VBG 21) |
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Flüssigasanlagen in gewerblich genutzten, ortsveränderlichen Anlagen, dass heißt Imbiß- / Grillfahrzeugen,
Bauwagen, Mannschaftsunterkünften und LKW’s, sind gemäß den Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft (Unfallverhütungsvorschriften) von einem zugelassen Sachkundigen in den vorgeschriebenen Abständen zu
überprüfen. Verantwortlich hierfür ist der Unternehmer oder ein von ihm benannter Sicherheitsbeauftragter. |
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Wir überprüfen Ihre Flüssigasanlagen in Fahrzeugen gem. den bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
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Technische Informationen Flüssiggas. |
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